Information zur neuen TI-Förderpauschale

Änderungen der Erstattung der TI-Kosten zum 01.07.2023 
Zum 1. Juli 2023 traten die neuen durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten Förderpauschalen der Telematikinfrastruktur für Apotheken in Kraft.  

Die neue Regelung umfasst monatliche Pauschalen anstelle der bisherigen Kombination aus Einmalzahlung und monatlichen Betriebskostenpauschalen. Im Rahmen der Umstellung wurde durch das BMG kein Förderwert für die einzelnen Komponenten mehr beziffert und einzeln ausgewiesen. Es wurden lediglich Pauschbeträge festgelegt, die die Beträge auch für die neuen Komponenten (wie z. B. KIM oder PTV 5) enthalten. Da sich die Aufwände der Apotheken erhöhen, wurden die zugrunde gelegten Pauschalen erhöht. Sie enthalten nun die zusätzlichen Kosten für mehr Kartenterminals, das PTV5-Update und KIM.   


Die TI-Fördervereinbarung definiert nun auch verpflichtende Anwendungen für den Erhalt der vollen TI-Förderpauschale. Voraussetzung für den Erhalt der vollen TI-Pauschale ist der Nachweis durch die Apotheke, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachweises aktuellen Version unterstützt: 

  • Elektronischer Medikationsplan (eMP)  
  • Elektronische Patientenakte (ePA)  
  • Elektronische Verordnungen (eRezept) 
  • Ab dem 1. April 2024: Kommunikation im Medizinwesen (KIM)  

 Sollten Sie noch keine KIM-Adresse haben, können Sie diese im NOVENTI-KIM-Portal bestellen: shop.noventi.de 

Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) übernimmt die Auszahlung der Förderung, die quartalsweise erfolgt. Bei fehlenden Anwendungen wird die Pauschale entsprechend gekürzt. Beim Fehlen einer Anwendung wird die Pauschale um 50% gekürzt. Sollte der Apotheke zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 € gekürzt, bis die Anwendungen als verfügbar gemeldet wird. 
 
Soweit eine Apotheke zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 erstmals an die TI angebunden worden ist und bereits eine Erstattung der Erstausstattungskosten erhalten hat, erhält der Apothekeninhaber während einer Dauer von 30 Monaten nach der Erstausstattung eine um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale gemäß nachfolgender Tabelle: Ab dem 31. Monat erhält der Apothekeninhaber die TI-Pauschale in voller Höhe. 

Apotheken, die vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden und noch keine Förderung beantragt haben, können noch bis Ende dieses Jahres ihre Anträge im Portal des NNF auf dem bisher gewohnten Weg stellen Apotheken, die nach dem 01. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, erhalten die Förderung in voller Höhe.  
 

Wie werden die Kosten erstattet? Das grundsätzliche Verfahren wird auch mit der neuen Vereinbarung beibehalten. 

1. Die Apotheken stellen einen Antrag auf Erstausstattung, 
2. der NNF berechnet monatsgenau die Ansprüche und 
3. stellt diese quartalsweise dem GKV-Spitzenverband in Rechnung und 
4. zahlt die TI-Pauschale bis zum Ende des Folgequartals aus. 

Weitere Informationen zur Zusammensetzung der Förderpauschale sind auf der Seite des NNF verfügbar. [dav-notdienstfonds.de/telematik/uebersicht]
Informationen zu den weiteren Entwicklungen hinsichtlich der TI-Förderung finden Sie auch im NOVENTI Kundenportal. [mein-noventi.de]

Kontakt

(0 71 42) 5 88-0
info@awinta.de
 Facebook